11. Juli 2023

eBay, Kleinanzeigen, Amazon, Mobile, Etsy, …

Seit dem 01. Januar 2023 ist das Plattform-Steuertransparenzregister (PStTG) in Kraft, wonach Betreiber digitaler Plattformen, wie bspw. eBay, Kleinanzeigen, Mobile, Etsy, Amazon, usw. verpflichtet sind, Verkäufe - auch von Privatpersonen, sofern Obergrenzen überschritten werden - an die Finanzbehörden zu melden.

Gemeldet werden folgende Daten:
Name und Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID-Nummer, Bankverbindung, Gesamtbetrag und Anzahl der Verkäufe.

Diese Meldung muss jedoch erst ab 30 Verkäufen bzw. mehr als 2.000 EUR Einnahmen innerhalb eines Jahres von der Plattform abgegeben werden, sofern eine der beiden Grenzen überschritten wurde.

Das Bundeszentralamt übermittelt diese Daten dann dem Einkommen- steuerfinanzamt, das diese Einnahmen dann steuerlich überprüft.

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8. Mai 2023

Kryptowährungen

Die Geschäfte mit Kryptowährungen werden immer häufiger. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verkauf bzw. Tausch mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt, da Kryptowährungen wie Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Wenn innerhalb eines Jahres Kryptowährungen wie bspw. Bitcoin, Etherum oder Monero ge- und wieder verkauft werden, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Steuerpflicht.

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11. April 2023

Energiepreispauschale auch für Studierende und Auszubildende

Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt.

Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 EUR beantragen.

Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll seit Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen.

Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.

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9. Januar 2023

Fahrtkosten Wohnung / Arbeitsstätte

Arbeitnehmer können in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit steuermindernd ansetzen, indem sie von der Entfernungspauschale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgegolten.

Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch kürzlich, dass ein Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.

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