9. September 2021

Spenden

Das Finanzamt erkennt nun auch Spenden an die von der Hochwasserkatastrophe betroffene Städte und Gemeinden an. Für Spenden bis 300 EUR ist der Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Nachweis ausreichend, nur bei größeren Spenden ist eine Spendenbestätigung erforderlich.

Für Spenden in die vom Hochwasser betroffenen Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern ist derzeit eine Sonderregelung in Kraft. Bis zum 31.10.2021 gilt der vereinfachte Spendennachweis per Einzahlungsbeleg, Überweisungskopie oder Kontoauszug unabhängig von der Spendenhöhe.

Bitte beachten Sie: Die Sonderregelung gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto einer anerkannten Organisation fließen. Spendenbelege sollten gut aufgehoben werden.

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30. Juli 2021

Photovoltaikanlagen

Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen.

Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass die kleinen Energieerzeugungsanlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind.

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4. Februar 2021

Mindestlohn

ab 01.01.2021 auf 9,50 EUR/Std
ab 01.07.2021 auf 9,60 EUR/Std
ab 01.01.2022 auf 9,82 EUR/Std
ab 01.07.2022 auf 10,45 EUR/Std

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sogenannten Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der jeweiligen Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 EUR nicht überschritten wird.

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8. Januar 2021

Erbschaftsteuer – 10-Jahresfrist beim Familienheim

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie zu Lebzeiten an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übertragen, fällt keine Schenkungsteuer an. Dabei spielt weder der Wert noch die Größe des Hauses/der Wohnung eine Rolle. Auch wenn nach der Übertragung eine Nutzungsänderung oder ein Verkauf stattfindet, ist die Schenkung steuerfrei.

Geht das Familienheim jedoch von Todes wegen an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder das Kind über, muss die Immobilie unverzüglich für 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Andernfalls entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung.

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