9. Januar 2023

Fahrtkosten Wohnung / Arbeitsstätte

Arbeitnehmer können in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit steuermindernd ansetzen, indem sie von der Entfernungspauschale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgegolten.

Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch kürzlich, dass ein Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.