1. Juli 2022

Grundsteuer-Reform

Damit die verfassungsrechtlich vorgegebenen Neueinstufungen bei der Grundsteuer umgesetzt werden können, müssen alle Grundeigentümer eine Feststellungserklärung zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwerts abgeben. Bis auf Ausnahmen muss dies in elektronischer Form erfolgen. Abgabefrist ist der 31. Oktober 2022.

Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:

- Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:
   Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
- Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
   Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes

Maßgebend für die Abgabepflicht sind die Eigentumsverhältnisse vom 01.01.2022.

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18. Mai 2022

Wir werden noch digitaler – neue Kommunikations-Plattform

Dieses Portal wird in Deutschland gehostet, ist ISO zertifiziert, unterstützt die revisionssichere Datenspeicherung und ist §203 StGB (Verschwiegenheitspflicht) konform.

Über 5F kann ein unkomplizierter Austausch stattfinden, die Ablage ist gut strukturiert und Sie haben jederzeit den Überblick über die Dokumente, die Sie hochgeladen haben, die Dokumente, die wir hochgeladen haben und eine chronologische Reihenfolge der Kommunikation. Somit entfällt die oft aufwendige Suche nach E-Mails.

Die Vorteile auf einen Blick:
• Sicherer Unterlagentransfer ohne Kennwort.
• Benötigte Unterlagen können anhand einer Checkliste detailliert aufgeführt und übersichtlich hochgeladen werden, Sie haben jederzeit einen Überblick über bereits erledigte Aufgaben.
• Sie können uns rechtssicher und einfach Freigabeerklärungen / Vollständigkeitserklärungen digital unterschreiben. Es ist kein Ausdrucken mehr erforderlich (qualifizierte elektronische Signatur, fortgeschrittene elektronische Signatur).
• Sie haben eine Dokumentation sowie alle Belege und Unterlagen in einer übersichtlichen Ablagestruktur.
• Sie können mit uns schnell und unkompliziert über die Chat-Funktion kommunizieren.

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4. Februar 2022

Corona-Sonderzahlungen

Die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen wurde verlängert. Arbeitgeber dürfen nun bis zum 31. März 2022 ihren Arbeitnehmern bis zu 1.500 EUR als sog. Corona-Sonderzahlung steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

WICHTIG:
1.500 EUR ist die Höchstsumme, die im gesamten Zeitraum 2020 bis 2022 gezahlt werden darf.

Diese Sonderzahlung kann pro Dienstverhältnis gezahlt werden. D.h., hat eine Arbeitnehmer bspw. zusätzlich zu seinem Hauptberuf noch einen Nebenjob, könnte er auch dort noch einmal die volle Sonderzahlung erhalten.

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31. Januar 2022

Wichtige Informationen zum Thema Grundsteuer

Liebe Mandanten,

im Informationsschreiben vom November 2021 hatten wir es bereits gesagt:
In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 muss jeder Immobilienbesitzer
im Lande umfassende Meldungen für seine Grundstücke abgeben, damit die
Grundsteuern neu festgesetzt werden können.

Wir rechnen damit, dass uns viele von Ihnen um Unterstützung zu diesem Thema
bitten werden und bereiten uns bereits heute bestmöglich darauf vor. Um auch schon
die Zeit bis zum Juli sinnvoll zu nutzen, haben wir einen sehr bedienerfreundlichen (!)
Fragebogen entwickelt, der uns helfen soll, Umfang und Detailtiefe der bevorstehenden
Aufgaben besser einschätzen zu können.

Unsere Bitte an Sie:
Sofern Sie sich zum Kreis der Betroffenen zählen, geben Sie uns bitte bis zum 15. Februar 2022
über den nachstehenden Link zur Umfrage einen ersten Überblick Ihrer Situation.

Wir werden Ihnen daraufhin einen Fahrplan des Prozessablaufs zukommen lassen und Ihnen ein
konkretes Angebot für unsere Mitwirkung machen.

Besten Dank!

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