8. Januar 2021

Erbschaftsteuer – 10-Jahresfrist beim Familienheim

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie zu Lebzeiten an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übertragen, fällt keine Schenkungsteuer an. Dabei spielt weder der Wert noch die Größe des Hauses/der Wohnung eine Rolle. Auch wenn nach der Übertragung eine Nutzungsänderung oder ein Verkauf stattfindet, ist die Schenkung steuerfrei.

Geht das Familienheim jedoch von Todes wegen an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder das Kind über, muss die Immobilie unverzüglich für 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Andernfalls entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung.