8. Mai 2024
Arbeitsfreistellung wegen Pflege von Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage
Wenn nahe Angehörige eines Arbeitnehmers plötzlich Pflege oder Unterstützung bei der Organisation von Pflegemaßnahmen brauchen, können Beschäftigte sich sofort für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwieger- und Enkelkinder, eigene Kinder oder der Lebenspartner der Geschwister.
Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstagen von Angehörigen für jedes Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Zuvor war es beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person (Gesamtzeitraum).
Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist.
Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig, muss diesem aber unverzüglich mitgeteilt werden.
Wenn der Arbeitgeber während einer solchen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung das Entgelt nicht fortzahlt, kann der Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Die Leistung wird in Höhe von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Auch geringfügig entlohnt Beschäftigte können das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen.